Stand: September 2026
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Geschäftsbeziehungen zwischen der Friedreich Gastgeberberatung e.U., nachfolgend kurz „Friedreich“, und ihren Auftraggebern.
Sie sind ausschließlich für Verträge mit Unternehmern bestimmt.
1. Allgemeine Grundlagen und Geltungsbereich
1.1 Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen Friedreich und dem Auftraggeber gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“). Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.
1.2 Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern und nicht gegenüber Verbrauchern.
1.3 Diese AGB werden Bestandteil des jeweiligen Vertrages, wenn Friedreich vor oder bei Vertragsabschluss auf deren Geltung hinweist und dem Auftraggeber die Möglichkeit eingeräumt wird, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen.
Bei laufenden Geschäftsbeziehungen gelten diese AGB auch für zukünftige Verträge, sofern ihre Geltung für zukünftige Geschäfte ausdrücklich vereinbart wurde, insbesondere im Rahmen einer Rahmenvereinbarung.
1.4 Entgegenstehende oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn Friedreich deren Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
1.5 Individuelle Vereinbarungen, Angebote und Auftragsbestätigungen gehen diesen AGB im Falle eines Widerspruchs vor.
1.6 Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zumindest der Textform. Als Textform gilt insbesondere die Kommunikation per E-Mail, sofern gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist.
1.7 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle einer unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Regelungen. Die Vertragsparteien werden sich erforderlichenfalls um eine zulässige Regelung bemühen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahekommt.
2. Vertragsabschluss und Leistungsumfang
2.1 Angebote, Kostenschätzungen und Kostenvoranschläge von Friedreich sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
2.2 Ein Vertrag kommt durch eine Auftragsbestätigung von Friedreich in Textform, durch die Unterzeichnung eines Vertrages beziehungsweise Angebots oder durch eine sonstige ausdrückliche Annahme in Textform zustande.
Ein bloßer tatsächlicher Beginn einzelner Vorbereitungs-, Planungs- oder Abstimmungshandlungen durch Friedreich begründet für sich allein noch keinen Vertragsabschluss.
2.3 Art und Umfang der geschuldeten Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, der Leistungsbeschreibung, der Auftragsbestätigung und sonstigen ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen.
2.4 Friedreich ist berechtigt, zur Erfüllung der vertraglichen Leistungen Mitarbeiter, freie Dienstnehmer, Subunternehmer und sonstige geeignete Dritte einzusetzen.
2.5 Friedreich ist berechtigt, einzelne Leistungen oder Arbeitsschritte gegenüber der ursprünglichen Leistungsbeschreibung anzupassen, sofern dies aus fachlichen oder organisatorischen Gründen erforderlich ist, die Änderung für den Auftraggeber zumutbar ist und der wesentliche Charakter der vereinbarten Leistung dadurch nicht verändert wird.
2.6 Vom Auftraggeber gewünschte Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs können zu einer entsprechenden Anpassung der vereinbarten Honorare, Kosten und Termine führen.
2.7 Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, umfasst die vereinbarte Vergütung eine Korrekturschleife. Darüber hinausgehende Änderungen, Überarbeitungen oder Korrekturschleifen werden nach dem vereinbarten beziehungsweise üblichen Zeitaufwand gesondert verrechnet.
2.8 Arbeitsergebnisse werden grundsätzlich in einem für den jeweiligen Zweck geeigneten elektronischen Format übermittelt.
2.9 Ein Anspruch auf Übergabe von bearbeitbaren Quelldateien, Kalkulationsdateien, offenen Grafikdateien, internen Arbeitsunterlagen, Prompts, Methoden, Vorlagen oder sonstigen Produktions- und Arbeitsdateien besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
3. Unabhängigkeit und Zusammenarbeit
3.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich zu loyaler und konstruktiver Zusammenarbeit.
3.2 Friedreich erbringt seine Beratungs- und sonstigen Leistungen selbstständig und eigenverantwortlich.
3.3 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist Friedreich weder an einen bestimmten Arbeitsort noch an bestimmte Arbeitszeiten gebunden.
3.4 Friedreich ist bei der Wahl der zur Erfüllung des Auftrags geeigneten Methoden, Arbeitsmittel und Vorgehensweisen grundsätzlich frei, sofern der vereinbarte Leistungsumfang eingehalten wird.
3.5 Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle angemessenen Vorkehrungen zu treffen, um die Unabhängigkeit der für die Durchführung eines Projekts eingesetzten Mitarbeiter, freien Dienstnehmer, Subunternehmer und sonstigen Beauftragten von Friedreich zu wahren.
3.6 Der Auftraggeber wird während des aufrechten Vertragsverhältnisses Mitarbeiter oder sonstige unmittelbar für Friedreich im betreffenden Projekt tätige Personen nicht gezielt dazu veranlassen, ihr Vertragsverhältnis mit Friedreich zu beenden, um diese unmittelbar selbst anzustellen oder unter Umgehung von Friedreich mit Leistungen zu beauftragen.
Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung von Friedreich in Textform.
4. Mitwirkungs-, Informations- und Verantwortungspflichten des Auftraggebers
4.1 Der Auftraggeber stellt Friedreich alle für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags erforderlichen Informationen, Unterlagen, Daten, Zugänge und Ansprechpartner rechtzeitig und vollständig zur Verfügung.
4.2 Der Auftraggeber informiert Friedreich über sämtliche Umstände, die für die Durchführung des Auftrags von Bedeutung sein können. Hierzu zählen gegebenenfalls auch bereits durchgeführte oder laufende Beratungen und Projekte, soweit diese für die Tätigkeit von Friedreich relevant sind.
Dies gilt auch für Umstände, die erst während der Durchführung des Projekts bekannt werden.
4.3 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen in seinem Verantwortungsbereich eine ordnungsgemäße und möglichst ungestörte Durchführung der vereinbarten Leistungen ermöglichen.
4.4 Soweit für die Leistungserbringung die Mitwirkung von Mitarbeitern oder sonstigen Personen des Auftraggebers erforderlich ist, sorgt der Auftraggeber dafür, dass diese rechtzeitig informiert werden, erforderliche Auskünfte erteilen und in angemessenem Umfang mitwirken.
4.5 Friedreich darf grundsätzlich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen vertrauen, sofern deren Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit nicht offensichtlich ist.
4.6 Der Auftraggeber stellt sicher, dass er berechtigt ist, Friedreich die für die Leistungserbringung übermittelten Inhalte, Dokumente, personenbezogenen Daten, Marken, Bilder, Texte und sonstigen Materialien zur Verfügung zu stellen und deren vertragsgemäße Verwendung und Verarbeitung zu ermöglichen.
4.7 Soweit Mitarbeiter, Vertragspartner oder sonstige Personen des Auftraggebers von der Tätigkeit von Friedreich betroffen sind, hat der Auftraggeber die jeweils erforderlichen Informations-, Beteiligungs- und Zustimmungspflichten selbstständig zu erfüllen.
4.8 Der Auftraggeber hält Friedreich hinsichtlich berechtigter Ansprüche Dritter schad- und klaglos, die auf vom Auftraggeber bereitgestellten Inhalten, Daten, Unterlagen, Materialien oder Weisungen beruhen, sofern Friedreich den anspruchsbegründenden Umstand nicht selbst schuldhaft verursacht hat.
Die Schad- und Klagloshaltung umfasst im gesetzlich zulässigen Umfang auch angemessene und erforderliche Kosten der Rechtsverteidigung.
Friedreich hat den Auftraggeber über entsprechende Ansprüche Dritter ohne unnötigen Aufschub zu informieren und ihm, soweit zumutbar, Gelegenheit zur Mitwirkung an der Rechtsverteidigung zu geben.
4.9 Verzögerungen oder Mehraufwendungen, die aufgrund verspäteter, unvollständiger oder unrichtiger Mitwirkung des Auftraggebers entstehen, können zu einer entsprechenden Verschiebung vereinbarter Termine und zu zusätzlichen Kosten führen.
5. Termine und höhere Gewalt
5.1 Fristen und Termine sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
5.2 Verzögert sich die Leistungserbringung aufgrund fehlender oder verspäteter Mitwirkung des Auftraggebers, verlängern sich davon betroffene Fristen zumindest um die Dauer der verursachten Verzögerung.
5.3 Friedreich haftet nicht für Verzögerungen oder Leistungshindernisse, die auf Umständen außerhalb des angemessenen Einflussbereichs von Friedreich beruhen.
Hierzu zählen insbesondere Naturereignisse, behördliche Maßnahmen, Krieg, Unruhen, Pandemien oder vergleichbare Gesundheitskrisen, Streiks, Verkehrsstörungen, Ausfälle wesentlicher Infrastruktur, Kommunikations-, Energie- oder IT-Systeme sowie vergleichbare Fälle höherer Gewalt.
5.4 Die Vertragsparteien werden in solchen Fällen angemessene Maßnahmen treffen, um die Auswirkungen auf das jeweilige Projekt möglichst gering zu halten.
5.5 Wird die Durchführung einer vereinbarten Leistung aufgrund höherer Gewalt dauerhaft unmöglich oder für eine Vertragspartei unzumutbar, können die davon betroffenen Leistungen beendet werden. Bis dahin ordnungsgemäß erbrachte Leistungen sowie bereits entstandene und nicht mehr stornierbare Fremdkosten sind vom Auftraggeber zu vergüten.
6. Berichterstattung, Arbeitsergebnisse, Prüfung und Freigabe
6.1 Friedreich berichtet dem Auftraggeber entsprechend dem vereinbarten Projektumfang über den Arbeitsfortschritt.
6.2 Berichte, Konzepte, Analysen, Präsentationen, Empfehlungen und sonstige Arbeitsergebnisse werden grundsätzlich elektronisch übermittelt.
6.3 Soweit Arbeitsergebnisse zur Prüfung, Abnahme oder Freigabe übermittelt werden, hat der Auftraggeber diese innerhalb von sieben Werktagen ab Übermittlung zu prüfen und Friedreich entweder die Freigabe zu erteilen oder allfällige wesentliche Mängel konkret und nachvollziehbar mitzuteilen.
6.4 Erfolgt innerhalb dieser Frist keine entsprechende Rückmeldung, kann Friedreich den Auftraggeber unter Setzung einer weiteren Frist von fünf Werktagen zur Prüfung und Freigabe auffordern.
Weist Friedreich in dieser Aufforderung ausdrücklich darauf hin, dass die Leistung bei erneutem Ausbleiben einer Rückmeldung als abgenommen und freigegeben gilt, tritt diese Rechtsfolge mit fruchtlosem Ablauf der Nachfrist ein.
6.5 Verdeckte beziehungsweise bei ordnungsgemäßer Prüfung nicht erkennbare Mängel bleiben von einer Freigabe- oder Abnahmefiktion unberührt.
7. Geheimhaltung und Vertraulichkeit
7.1 Friedreich verpflichtet sich, sämtliche im Rahmen eines Auftrags bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie sonstige ihrer Natur nach oder ausdrücklich als vertraulich erkennbare Informationen des Auftraggebers vertraulich zu behandeln.
7.2 Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich für Zwecke der Durchführung des jeweiligen Auftrags verwendet werden.
7.3 Friedreich ist berechtigt, vertrauliche Informationen Mitarbeitern, Subunternehmern, Beratern und sonstigen Dienstleistern zugänglich zu machen, soweit dies für die Durchführung des Auftrags erforderlich ist.
7.4 Friedreich stellt sicher, dass die von ihm eingesetzten Personen und Dienstleister in angemessener Weise zur Vertraulichkeit verpflichtet sind beziehungsweise entsprechenden gesetzlichen Geheimhaltungsverpflichtungen unterliegen.
7.5 Dies gilt entsprechend für eingesetzte IT-, Cloud- und KI-Dienstleister, soweit deren Nutzung zur vertragsgemäßen Leistungserbringung erforderlich oder nach diesen AGB zulässig ist.
7.6 Nicht als vertraulich gelten Informationen, die nachweislich bereits rechtmäßig bekannt waren, ohne Verletzung einer Geheimhaltungsverpflichtung öffentlich bekannt sind oder werden, rechtmäßig von einem hierzu berechtigten Dritten mitgeteilt werden oder aufgrund zwingender gesetzlicher, gerichtlicher oder behördlicher Verpflichtungen offengelegt werden müssen.
7.7 Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus, solange ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse besteht. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sind jedenfalls so lange vertraulich zu behandeln, wie sie ihren Geheimnischarakter behalten.
8. Datenschutz
8.1 Friedreich verarbeitet personenbezogene Daten im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung, dem österreichischen Datenschutzrecht sowie sonstigen jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften.
8.2 Personenbezogene Daten werden nur für festgelegte und legitime Zwecke und nur im hierfür erforderlichen Umfang verarbeitet.
8.3 Soweit Friedreich personenbezogene Daten als eigener datenschutzrechtlich Verantwortlicher verarbeitet, ergeben sich die näheren Informationen über Zwecke, Rechtsgrundlagen, Speicherdauer, Empfänger und Betroffenenrechte aus der jeweils geltenden Datenschutzerklärung von Friedreich.
8.4 Soweit Friedreich personenbezogene Daten ausschließlich im Auftrag und nach Weisung des Auftraggebers verarbeitet und damit als Auftragsverarbeiter tätig wird, schließen die Parteien, soweit erforderlich, eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO.
8.5 Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Übermittlung personenbezogener Daten an Friedreich sowie deren Verarbeitung für den vereinbarten Zweck rechtmäßig erfolgen und erforderliche Informations- oder Zustimmungspflichten erfüllt wurden.
8.6 Der Auftraggeber soll Friedreich grundsätzlich nur jene personenbezogenen Daten zur Verfügung stellen, die zur Durchführung des jeweiligen Auftrags erforderlich sind.
8.7 Besondere Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere Gesundheitsdaten sowie Daten über ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit oder Sexualleben beziehungsweise sexuelle Orientierung, sollen Friedreich nur übermittelt werden, wenn dies für den Auftrag erforderlich und datenschutzrechtlich zulässig ist.
Der Auftraggeber hat Friedreich vor Übermittlung solcher Daten darauf hinzuweisen.
8.8 Friedreich trifft angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten.
8.9 Soweit externe Dienstleister zur Verarbeitung personenbezogener Daten eingesetzt werden, trifft Friedreich die nach den jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen erforderlichen Vereinbarungen und Schutzmaßnahmen.
8.10 Übermittlungen personenbezogener Daten in Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums erfolgen nur nach Maßgabe der hierfür geltenden datenschutzrechtlichen Voraussetzungen.
9. Einsatz künstlicher Intelligenz und automatisierter Systeme
9.1 Friedreich ist berechtigt, im Rahmen der Leistungserbringung KI-gestützte Software, Sprachmodelle und sonstige automatisierte Systeme als Arbeitsmittel einzusetzen.
Dies umfasst insbesondere die Zusammenfassung, Strukturierung und sprachliche Aufbereitung von Gesprächs-, Workshop- und Projektnotizen sowie die Erstellung, Strukturierung und Überarbeitung interner Arbeitsentwürfe.
9.2 Der Einsatz von KI-Systemen erfolgt unterstützend. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, werden durch Friedreich keine Entscheidungen mit rechtlicher oder vergleichbar erheblicher Wirkung für natürliche Personen ausschließlich automatisiert durch KI-Systeme getroffen.
9.3 Bei der Nutzung KI-gestützter Systeme berücksichtigt Friedreich die Vertraulichkeit der vom Auftraggeber bereitgestellten Informationen sowie die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Anforderungen.
9.4 Personenbezogene oder vertrauliche Auftraggeberdaten werden nur in solchen KI-Systemen verarbeitet, deren technische und vertragliche Rahmenbedingungen eine Verarbeitung für den vorgesehenen Zweck zulassen und bei denen die jeweils erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen werden können.
9.5 Soweit dies für den jeweiligen Verarbeitungszweck angemessen und möglich ist, werden für die KI-Verarbeitung nicht erforderliche personenbezogene Informationen reduziert, entfernt oder pseudonymisiert.
9.6 Soweit Friedreich im Rahmen einer Auftragsverarbeitung tätig wird, gelten hinsichtlich allenfalls eingesetzter KI-Dienstleister die einschlägigen Regelungen über weitere Auftragsverarbeiter.
9.7 Der Auftraggeber verpflichtet sich, Friedreich vorab darauf hinzuweisen, wenn zur Verarbeitung vorgesehene Unterlagen oder Notizen besondere Kategorien personenbezogener Daten, Geschäftsgeheimnisse oder sonstige besonders schutzbedürftige Informationen enthalten.
9.8 KI-Systeme können trotz sorgfältiger Auswahl und Verwendung sachlich unrichtige, unvollständige oder missverständliche Ergebnisse erzeugen.
KI-generierte Zwischenergebnisse werden daher nicht ungeprüft als verbindliche Beratungsergebnisse übernommen. Für die Leistung wesentliche KI-generierte Ergebnisse werden von Friedreich entsprechend der geschuldeten fachlichen Sorgfalt geprüft und weiterbearbeitet.
9.9 Der Einsatz eines KI-Systems ändert nichts an der Verantwortung von Friedreich für die vertragsgemäße Erbringung der von Friedreich geschuldeten Leistungen.
9.10 Soweit für bestimmte KI-Anwendungen gesetzliche Transparenz-, Informations- oder Kennzeichnungspflichten bestehen, erfüllt Friedreich diese im jeweils erforderlichen Umfang.
9.11 Friedreich trifft angemessene organisatorische Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Personen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit für Friedreich KI-Systeme einsetzen, über ein dem jeweiligen Einsatz angemessenes Maß an KI-Kompetenz verfügen.
9.12 Friedreich ist berechtigt und, soweit gesetzlich erforderlich, verpflichtet, KI-generierte oder KI-manipulierte Inhalte mit erforderlichen Hinweisen, Kennzeichnungen oder maschinenlesbaren Markierungen zu versehen.
Der Auftraggeber darf gesetzlich erforderliche Kennzeichnungen oder Markierungen nicht entfernen, unkenntlich machen oder verändern, soweit die betreffenden Inhalte weitergegeben, veröffentlicht oder anderweitig verwendet werden.
10. Geistiges Eigentum, Nutzungsrechte und Verwendung von Arbeitsergebnissen
10.1 Sämtliche bereits vor Beginn eines Projekts bestehenden Methoden, Konzepte, Vorlagen, Modelle, Checklisten, Berechnungssysteme, Arbeitsweisen, Know-how und sonstigen Arbeitshilfen von Friedreich verbleiben bei Friedreich.
10.2 Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, verbleiben sämtliche Urheber- und sonstigen Schutzrechte an von Friedreich erstellten Arbeitsergebnissen bei Friedreich.
10.3 Der Auftraggeber erhält an den im Rahmen des jeweiligen Auftrags für ihn erstellten Arbeitsergebnissen ein nicht ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für die im jeweiligen Vertrag vorgesehenen eigenen geschäftlichen Zwecke.
10.4 Eine Weiterveräußerung, Lizenzierung, Veröffentlichung oder sonstige kommerzielle Weitergabe von Arbeitsergebnissen von Friedreich an Dritte ist ohne Zustimmung von Friedreich nicht zulässig, sofern sich eine entsprechende Befugnis nicht ausdrücklich aus dem vereinbarten Vertragszweck ergibt.
10.5 Vom Auftraggeber bereitgestellte Marken, Logos, Texte, Bilder, Dokumente, Daten und sonstige Inhalte verbleiben im Eigentum beziehungsweise in der Rechtsinhaberschaft des Auftraggebers oder des jeweiligen Rechteinhabers.
10.6 Soweit Bestandteile eines Arbeitsergebnisses mit Unterstützung generativer KI erstellt wurden, können die urheberrechtliche Schutzfähigkeit und der Umfang übertragbarer Rechte von der Art des jeweiligen Inhalts und dem Umfang der menschlichen Bearbeitung abhängen.
Friedreich gewährt beziehungsweise überträgt daher nur jene Rechte, über die Friedreich rechtlich verfügen kann.
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, übernimmt Friedreich bei KI-generierten oder KI-unterstützt erstellten Elementen keine Gewähr dafür, dass diese ausschließlich für den Auftraggeber erzeugt wurden, einzigartig sind oder vergleichbare Ergebnisse nicht auch von KI-Systemen für andere Nutzer erzeugt werden können.
10.7 Die Verwendung des Namens, der Marke oder konkreter Arbeitsergebnisse des Auftraggebers durch Friedreich zu Werbe- oder Referenzzwecken bedarf der Zustimmung des Auftraggebers.
10.8 Ein wesentlicher Verstoß des Auftraggebers gegen die in diesem Abschnitt vereinbarten Nutzungsbeschränkungen berechtigt Friedreich zur Geltendmachung der gesetzlichen Ansprüche und kann, soweit Friedreich die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses dadurch unzumutbar wird, einen wichtigen Grund zur Beendigung des Vertragsverhältnisses darstellen.
10.9 Arbeitsergebnisse von Friedreich werden ausschließlich für den jeweiligen Auftraggeber und für den vereinbarten Vertragszweck erstellt.
Dritte dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung von Friedreich nicht darauf vertrauen, dass die Arbeitsergebnisse für ihre Zwecke geeignet sind. Durch eine bloße Weitergabe von Arbeitsergebnissen an Dritte entsteht kein Vertrags- oder sonstiges Schuldverhältnis zwischen Friedreich und diesen Dritten.
10.10 Friedreich übernimmt keine Haftung für Folgen, die daraus entstehen, dass Arbeitsergebnisse ohne Zustimmung von Friedreich verändert, verkürzt, aus ihrem Zusammenhang gelöst, unvollständig weitergegeben oder für andere als die vereinbarten Zwecke verwendet werden, soweit der Schaden auf einer solchen Verwendung beruht.
10.11 Die Einräumung der vertraglich vorgesehenen Nutzungsrechte an den von Friedreich erstellten Arbeitsergebnissen steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung sämtlicher aus dem betreffenden Auftrag fälliger Forderungen von Friedreich.
Bis zur vollständigen Bezahlung ist der Auftraggeber lediglich berechtigt, die übermittelten Arbeitsergebnisse zum Zweck der internen Prüfung und Abnahme zu verwenden, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
11. Gewährleistung
11.1 Friedreich verpflichtet sich zur fachgerechten und sorgfältigen Erbringung der vereinbarten Leistungen.
11.2 Soweit auf die jeweilige Leistung Gewährleistungsrecht anwendbar ist, hat der Auftraggeber die Leistung nach Übergabe beziehungsweise Fertigstellung ohne unnötigen Aufschub zu prüfen und erkennbare Mängel nach deren Feststellung konkret und nachvollziehbar mitzuteilen. Gesetzliche Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten, insbesondere nach §§ 377 ff UGB, bleiben unberührt.
11.3 Von Friedreich zu vertretende und behebungsfähige Mängel werden innerhalb einer angemessenen Frist verbessert beziehungsweise wird das Fehlende nachgetragen.
11.4 Friedreich ist grundsätzlich zumindest einmal Gelegenheit zur Verbesserung zu geben, bevor andere Gewährleistungsbehelfe in Anspruch genommen werden, soweit gesetzlich zulässig und die Verbesserung für den Auftraggeber zumutbar ist.
11.5 Soweit gesetzlich zulässig, wird die Gewährleistungsfrist im unternehmerischen Geschäftsverkehr auf sechs Monate ab vollständiger Erbringung beziehungsweise Übergabe der jeweiligen Leistung verkürzt.
11.6 Gesetzlich zwingende Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt.
12. Haftung und Schadenersatz
12.1 Friedreich verpflichtet sich zur sorgfältigen und fachgerechten Vorbereitung und Durchführung der vereinbarten Leistungen sowie zur sorgfältigen Auswahl und angemessenen Überwachung der von Friedreich eingesetzten Leistungsträger.
12.2 Friedreich haftet für Schäden – mit Ausnahme von Personenschäden und sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung – nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, soweit gesetzlich zulässig.
12.3 Die Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend für Mitarbeiter, Subunternehmer und sonstige Personen, deren sich Friedreich zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen bedient.
12.4 Soweit Friedreich aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen ungeachtet Punkt 12.2 auch bei leichter Fahrlässigkeit haftet, ist die Haftung – soweit gesetzlich zulässig – für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und sonstige reine Vermögensfolgeschäden ausgeschlossen.
12.5 Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für unternehmerische Entscheidungen, die er auf Grundlage von Beratungsleistungen, Analysen, Konzepten oder Empfehlungen von Friedreich trifft.
Friedreich schuldet, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg.
12.6 Für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Rechtmäßigkeit von Informationen, Daten und Inhalten, die vom Auftraggeber oder von diesem beauftragten Dritten bereitgestellt wurden, haftet Friedreich nicht, sofern Friedreich deren Fehlerhaftigkeit nicht kannte und nicht erkennen musste.
12.7 Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind, soweit gesetzlich zulässig, binnen sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens jedoch binnen drei Jahren ab dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend zu machen.
13. Honorar und zusätzliche Leistungen
13.1 Das Honorar von Friedreich richtet sich nach der jeweiligen Vereinbarung mit dem Auftraggeber.
13.2 Sämtliche Preise verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, als Nettopreise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
13.3 Ein vereinbarter Tagessatz umfasst acht Arbeitsstunden, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
13.4 Zusätzliche Leistungen, die nicht Bestandteil des ursprünglich vereinbarten Leistungsumfangs sind, werden nach entsprechender Beauftragung gesondert verrechnet.
Hierzu können insbesondere zusätzliche Beratungsleistungen, weitere Korrekturschleifen, Grafik- und Gestaltungsleistungen, Verkostungen, Produktbeispiele, zusätzliche Workshops oder sonstiger Mehraufwand zählen.
13.5 Mehraufwendungen, die aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Auftraggebers, nachträglicher Änderungswünsche, verspäteter Mitwirkung, unverschuldeter Transportverzögerungen oder nicht ordnungsgemäß beziehungsweise verspätet erbrachter Vorleistungen Dritter entstehen, werden zusätzlich nach den jeweils vereinbarten beziehungsweise aktuellen Vergütungssätzen von Friedreich verrechnet.
13.6 Für die Organisation und Abwicklung von Fremdleistungen, deren Kosten durch Friedreich an den Auftraggeber weiterverrechnet werden, ist Friedreich berechtigt, zusätzlich eine Handling Fee in Höhe von 10 % des jeweiligen Nettobetrags der Fremdleistung zu verrechnen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
14. Reisekosten, Reisespesen und Reisezeit
14.1 Bei auswärtigen Terminen sowie sonstigen im Zusammenhang mit dem Auftrag erforderlichen Reisen werden dem Auftraggeber zusätzlich zum vereinbarten Honorar die anfallenden Reisekosten und Reisespesen verrechnet.
14.2 Hierzu zählen insbesondere Fahrtkosten, Kosten öffentlicher Verkehrsmittel, Bahn- und Flugkosten, Taxi- und Mietwagenkosten, Park- und Mautgebühren, Nächtigungskosten sowie sonstige unmittelbar mit der Reise verbundene angemessene Aufwendungen.
14.3 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, gelten für dienstlich beziehungsweise projektbezogen erforderliche Reisen folgende Reisestandards:
a) Bahnreisen: 1. Klasse;
b) Flugreisen mit einer planmäßigen Gesamtflugzeit ab fünf Stunden: Business Class;
c) Hotelübernachtungen: 4-Sterne-Kategorie oder ein vergleichbarer Standard, sofern am jeweiligen Ort verfügbar.
Die tatsächlich anfallenden Kosten werden dem Auftraggeber zusätzlich zum vereinbarten Honorar verrechnet.
14.4 Bei Verwendung eines Kraftfahrzeugs können Kilometergelder sowie sonstige Reisespesen nach den jeweils anwendbaren gesetzlichen beziehungsweise steuerlich anerkannten Sätzen verrechnet werden, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
14.5 Zusätzlich zu den Reisekosten und Reisespesen werden bei auswärtigen Terminen 50 % der tatsächlich erforderlichen Fahrt- und Reisezeit als Arbeitszeit verrechnet.
14.6 Maßgeblich ist grundsätzlich die tatsächlich erforderliche Reisezeit ab der gewöhnlichen beruflichen Niederlassung von Friedreich bis zum jeweiligen Terminort und zurück.
Beginnt oder endet eine Reise aus projektbedingten Gründen an einem anderen Ort, kann stattdessen die tatsächlich erforderliche Reisezeit ab beziehungsweise bis zu diesem Ort zugrunde gelegt werden.
14.7 Die Verrechnung der Reisezeit erfolgt auf Grundlage des für den jeweiligen Auftrag vereinbarten Stunden- beziehungsweise anteiligen Tagessatzes.
Vier Stunden tatsächlich erforderlicher Fahrt- und Reisezeit entsprechen daher beispielsweise zwei verrechenbaren Arbeitsstunden.
14.8 Werden während einer Fahrt oder Reise tatsächlich Arbeitsleistungen für den Auftraggeber erbracht, insbesondere Besprechungen geführt, Unterlagen bearbeitet, Analysen erstellt oder sonstige Projektarbeiten durchgeführt, wird diese Zeit als reguläre Arbeitszeit verrechnet.
Dieselbe Zeit wird nicht zusätzlich nochmals gemäß Punkt 14.5 als Reisezeit verrechnet.
15. Rechnungslegung, Zahlung und Zahlungsverzug
15.1 Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, werden 50 % des vereinbarten Projektentgelts mit Vertragsabschluss gegen Rechnungslegung und die verbleibenden 50 % nach Fertigstellung der vereinbarten Leistung gegen Rechnungslegung fällig.
15.2 Unbeschadet abweichender Vereinbarungen ist Friedreich berechtigt, wirtschaftlich abgrenzbare und bereits vollständig erbrachte Einzel- oder Teilleistungen nach deren Erbringung gesondert in Rechnung zu stellen.
15.3 Friedreich ist darüber hinaus berechtigt, dem Projektfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und angemessene Akontozahlungen zu verlangen.
15.4 Rechnungen sind, sofern auf der Rechnung oder im jeweiligen Auftrag nichts anderes vereinbart wurde, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungszugang ohne Abzug zur Zahlung fällig.
15.5 Friedreich ist berechtigt, Rechnungen in elektronischer Form zu übermitteln.
15.6 Bei einem vom Auftraggeber zu vertretenden Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen für Unternehmergeschäfte.
15.7 Darüber hinaus ist Friedreich im Verzugsfall berechtigt, die gesetzlich vorgesehene Pauschale für Betreibungskosten sowie darüber hinausgehende angemessene und notwendige Betreibungs- und Einbringungskosten nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen geltend zu machen.
15.8 Befindet sich der Auftraggeber trotz Fälligkeit und Mahnung mit einer Zahlung in Verzug, ist Friedreich nach angemessener vorheriger Ankündigung berechtigt, die weitere Leistungserbringung aus dem betreffenden sowie aus weiteren laufenden Vertragsverhältnissen mit demselben Auftraggeber bis zur vollständigen Zahlung der fälligen Beträge auszusetzen.
Die dadurch entstehenden Verzögerungen gehen nicht zulasten von Friedreich.
15.9 Friedreich ist bei fortbestehendem Zahlungsverzug nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, sämtliche Forderungen für bereits erbrachte und abrechenbare Leistungen aus anderen laufenden Vertragsverhältnissen mit demselben Auftraggeber sofort abzurechnen und fällig zu stellen, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen oder abweichenden individuellen Vereinbarungen entgegenstehen.
15.10 Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen berechtigt.
15.11 Skonti, Rabatte, Kürzungen oder sonstige Abzüge sind nur zulässig, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.
15.12 Soweit Friedreich körperliche Waren, Produkte, Muster oder sonstige bewegliche Sachen liefert, bleiben diese bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus der jeweiligen Lieferung resultierender Forderungen im Eigentum von Friedreich.
Die Regelungen über Nutzungsrechte an geistigen Arbeitsergebnissen richten sich ergänzend nach Punkt 10 dieser AGB.
15.13 Bank- und Überweisungskosten, insbesondere im Zusammenhang mit Zahlungen aus dem Ausland, trägt der Auftraggeber.
16. Drittleistungen
16.1 Soweit Friedreich im Auftrag des Auftraggebers Leistungen Dritter organisiert oder beauftragt, können die hierfür entstehenden Kosten zusätzlich zum Honorar von Friedreich verrechnet werden.
16.2 Der Auftraggeber wird vor Beauftragung wesentlicher kostenpflichtiger Drittleistungen informiert, sofern deren Beauftragung nicht bereits vom vereinbarten Leistungsumfang umfasst ist.
16.3 Für Leistungen selbstständiger Drittanbieter gelten deren jeweils wirksam vereinbarte Vertrags-, Zahlungs- und Stornobedingungen.
16.4 Friedreich haftet hinsichtlich selbstständiger Drittanbieter für eigenes Verschulden bei deren Auswahl, Beauftragung oder Koordination nach Maßgabe der in diesen AGB vereinbarten Haftungsbestimmungen.
16.5 Bei Veranstaltungen oder Projekten mit entsprechendem Risiko kann Friedreich nach Abstimmung mit dem Auftraggeber eine angemessene Veranstaltungs- oder sonstige projektbezogene Versicherung organisieren. Die hierfür entstehenden Kosten trägt der Auftraggeber, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
17. Vertragsdauer, Kündigung, Bonität und Stornierung
17.1 Projektbezogene Verträge enden grundsätzlich mit vollständiger Erbringung der vereinbarten Leistungen.
17.2 Das Recht beider Vertragsparteien zur sofortigen Beendigung eines Vertrags aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
17.3 Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine Vertragspartei eine wesentliche Vertragspflicht verletzt und diese Verletzung trotz Aufforderung und angemessener Nachfrist nicht behebt oder die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses aus sonstigen schwerwiegenden Gründen unzumutbar ist.
Eine Nachfrist ist nicht erforderlich, wenn die Vertragsverletzung ihrer Natur nach nicht behebbar ist oder eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses auch nur für die Dauer einer Nachfrist unzumutbar wäre.
17.4 Entstehen nach Vertragsabschluss objektiv begründete erhebliche Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Auftraggebers und war Friedreich die zugrunde liegende wirtschaftliche Verschlechterung bei Vertragsabschluss nicht bekannt, kann Friedreich für noch nicht erbrachte Leistungen eine angemessene Vorauszahlung oder geeignete Sicherheit verlangen.
Bis zur Leistung der verlangten Vorauszahlung oder Sicherheit kann Friedreich die weitere Leistungserbringung aussetzen.
Wird eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheit trotz Aufforderung und angemessener Frist nicht geleistet, kann Friedreich die noch nicht erbrachten Leistungen aus wichtigem Grund beenden, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
Zwingende insolvenzrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
17.5 Unterbleibt die Ausführung vereinbarter Leistungen aus Umständen, die der Sphäre des Auftraggebers zuzurechnen sind, obwohl Friedreich zur Leistung bereit ist, oder wird das Vertragsverhältnis aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden wichtigen Grund von Friedreich vorzeitig beendet, behält Friedreich nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen den Anspruch auf das vereinbarte Entgelt.
Anzurechnen sind jene Aufwendungen, die Friedreich infolge des Unterbleibens der Leistung erspart, sowie anderweitiger Erwerb beziehungsweise Erwerb, dessen Erzielung Friedreich absichtlich unterlassen hat.
Soweit im Einzelfall kein höherer oder niedrigerer Betrag nachgewiesen wird, werden die ersparten Aufwendungen hinsichtlich der noch nicht erbrachten Leistungen mit 30 % des darauf entfallenden Honorars angesetzt.
17.6 Für eine vom Auftraggeber freiwillig erklärte Stornierung eines bereits beauftragten Projekts ohne wichtigen, von Friedreich zu vertretenden Grund gelten anstelle von Punkt 17.5 – sofern eine Projektlaufzeit oder ein Projektplan vereinbart wurde – folgende Stornopauschalen:
a) bei Stornierung bis zur Hälfte der vereinbarten Projektplanungs- beziehungsweise Projektlaufzeit: 50 % des auf die zum Zeitpunkt der Stornierung noch nicht erbrachten Leistungen entfallenden Honorars;
b) bei Stornierung ab der Hälfte der vereinbarten Projektplanungs- beziehungsweise Projektlaufzeit bis 14 Tage vor dem vereinbarten Projektende: 70 % des auf die zum Zeitpunkt der Stornierung noch nicht erbrachten Leistungen entfallenden Honorars;
c) bei Stornierung innerhalb der letzten 14 Tage vor dem vereinbarten Projektende: 100 % des auf die zum Zeitpunkt der Stornierung noch nicht erbrachten Leistungen entfallenden Honorars.
Die Stornierung ist in Textform zu erklären.
Ist keine Projektlaufzeit beziehungsweise kein entsprechender Projektplan vereinbart, richtet sich die Abrechnung nach Punkt 17.5.
17.7 Bereits bis zur Stornierung ordnungsgemäß erbrachte Leistungen werden zu 100 % nach dem vereinbarten Honorar verrechnet.
Bereits entstandene beziehungsweise nicht mehr stornierbare Dritt- und Fremdkosten sowie sonstige gesondert zu ersetzende Aufwendungen werden zusätzlich verrechnet.
Eine Doppelverrechnung derselben Leistung findet nicht statt. Die Summe aus dem Honorar für bereits erbrachte Leistungen und der Stornopauschale gemäß Punkt 17.6 übersteigt daher nicht das vereinbarte Gesamthonorar für die Leistungen von Friedreich; Dritt- und Fremdkosten sowie sonstige gesondert vereinbarte Aufwendungen bleiben hiervon unberührt.
17.8 Dem Auftraggeber bleibt hinsichtlich einer Stornopauschale der Nachweis vorbehalten, dass Friedreich durch die Stornierung wesentlich höhere Aufwendungen erspart wurden beziehungsweise ein wesentlich geringerer wirtschaftlicher Nachteil entstanden ist.
17.9 Für einzelne vereinbarte Termine, Workshops, Besprechungen oder vergleichbare Leistungen, die weniger als 24 Stunden vor dem vereinbarten Beginn vom Auftraggeber abgesagt oder verschoben werden, kann Friedreich den hierfür reservierten Zeitaufwand verrechnen, soweit die frei gewordene Zeit nicht anderweitig eingesetzt werden kann.
17.10 Für über Friedreich gebuchte beziehungsweise organisierte Leistungen Dritter gelten zusätzlich deren wirksam vereinbarte Stornobedingungen.
17.11 Wird ein Projekt aufgrund höherer Gewalt beendet und ist die Beendigung keiner Vertragspartei zuzurechnen, werden die bis dahin ordnungsgemäß erbrachten Leistungen sowie bereits entstandene oder nicht mehr stornierbare Fremdkosten abgerechnet.
Eine zusätzliche Stornogebühr wird für den aufgrund höherer Gewalt nicht mehr durchführbaren Teil des Projekts nicht erhoben.
18. Laufende Verträge, Indexierung und Preisänderungen
18.1 Bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten, bei Verträgen auf unbestimmte Zeit sowie bei Verträgen mit automatischer Verlängerung werden die vereinbarten wiederkehrenden Honorare, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, einmal jährlich an die Entwicklung des von Statistik Austria veröffentlichten Verbraucherpreisindex oder eines an dessen Stelle tretenden Nachfolgeindex angepasst.
18.2 Als Ausgangswert gilt die für den Monat des Vertragsabschlusses veröffentlichte Indexzahl. Die erste Anpassung erfolgt frühestens zwölf Monate nach Vertragsabschluss, danach jeweils im Abstand von zwölf Monaten.
Die Änderung des Honorars entspricht der prozentuellen Veränderung des maßgeblichen Index. Indexsteigerungen und Indexsenkungen werden gleichermaßen berücksichtigt.
Wird der herangezogene Index nicht mehr veröffentlicht, tritt ein von Statistik Austria veröffentlichter sachlich möglichst vergleichbarer Nachfolgeindex an seine Stelle.
Eine Änderung der Indexbasis lässt die vereinbarte Wertsicherung unberührt.
18.3 Abweichende, im jeweiligen Angebot oder Vertrag vereinbarte Indexierungs- oder Preisanpassungsregelungen gehen den Punkten 18.1 und 18.2 vor.
18.4 Erhöhen sich nach Vertragsabschluss Kosten von Drittleistungen, behördliche Gebühren oder sonstige unmittelbar projektbezogene externe Kostenfaktoren, die Friedreich weder verursacht noch angemessen beeinflussen kann, erheblich und war diese Erhöhung bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar, ist Friedreich berechtigt, die hiervon betroffenen Kostenbestandteile nach vorheriger Information des Auftraggebers entsprechend anzupassen beziehungsweise weiterzugeben.
19. Elektronische Kommunikation
19.1 Die Vertragsparteien stimmen der Kommunikation per E-Mail sowie über sonstige im Rahmen des jeweiligen Projekts vereinbarte elektronische Kommunikationsmittel zu.
19.2 Erklärungen und Mitteilungen gelten an die zuletzt von der jeweiligen Vertragspartei bekannt gegebene Kontaktadresse als ordnungsgemäß übermittelt, soweit nicht gesetzlich eine besondere Form oder Art der Zustellung erforderlich ist.
19.3 Änderungen von Kontakt-, Firmen-, Rechnungs- oder Zustelldaten sind der jeweils anderen Vertragspartei unverzüglich mitzuteilen.
20. Schlussbestimmungen, Rechtswahl und Gerichtsstand
20.1 Die Vertragsparteien bestätigen, für den jeweiligen Vertrag wesentliche Angaben nach bestem Wissen vollständig und richtig gemacht zu haben und werden wesentliche Änderungen, soweit sie für die Durchführung des Vertragsverhältnisses relevant sind, der jeweils anderen Vertragspartei unverzüglich mitteilen.
20.2 Auf sämtliche Vertragsverhältnisse zwischen Friedreich und dem Auftraggeber ist österreichisches materielles Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts anzuwenden.
20.3 Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen.
20.4 Erfüllungsort ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz von Friedreich.
20.5 Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertragsverhältnis wird, soweit gesetzlich zulässig, die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Sitz von Friedreich vereinbart.
20.6 Die Vertragsparteien können vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens versuchen, Streitigkeiten im Wege einer einvernehmlichen Wirtschaftsmediation beizulegen.
Die Inanspruchnahme einer Mediation hindert keine Vertragspartei daran, zur Wahrung von Fristen oder Ansprüchen, zur Vermeidung einer Verjährung oder zur Erlangung einstweiligen Rechtsschutzes unmittelbar gerichtliche Schritte einzuleiten.