Friedreich Gastgeberberatung e.U., im folgenden kurz Friedreich genannt, schließt Verträge ausschließlich aufgrund folgender allgemeiner Geschäftsbedingungen. Mit der Erteilung des Auftrages durch den Auftraggeber gelten die AGB von Friedreich als mit dem Auftraggeber vereinbart.

 

  1. Allgemeine Grundlagen
    1. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
    2. Mündlich vereinbarte Änderungen, Ergänzungen des abgeschlossenen Vertrages oder Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistungen ändern, bzw. dieser AGB sind nur wirksam, wenn sie von Friedreich ausdrücklich schriftlich, sowie per E-Mail oder Fax, bestätigt sind.
    3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.
    4. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind ungültig, es sei denn, diese werden von Friedreich ausdrücklich schriftlich anerkannt.
    5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam werden, so berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung ist eine Regelung zu vereinbaren, die der wirtschaftlichen Zwecksetzung der Parteien am nächsten kommt.
  2. Sicherung der Unabhängigkeit
    1. Die Auftragsparteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.
    2. Die Auftragsparteien verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der beauftragten Dritten und Mitarbeiter von Friedreich zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des Auftraggebers auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.
  3. Vertragsabschluss / Leistungsumfang und -erbringung
    1. Verträge zwischen Friedreich und dem Auftraggeber kommen grundsätzlich erst mit der ausdrücklichen, schriftlichen Annahme durch Friedreich zustande.
    2. Kostenschätzungen und Kostenvoranschläge von Friedreich sind freibleibend und unverbindlich.
    3. Der Umfang der vertraglichen Leistungsverpflichtung ergibt sich ausschließlich aus der Leistungsbeschreibung von Friedreich und / oder den Angaben in der Vertragsbestätigung.
    4. Friedreich ist berechtigt, die ihm obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen.
    5. Änderungen oder Abweichungen einzelner Vertragsleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden, sind gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der vereinbarten Vertragsleistungen, nicht jedoch das Honorar, nicht beeinträchtigen.
    6. Alle Leistungen von Friedreich sind vom Auftraggeber zu überprüfen und binnen drei Tagen freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als vom Auftraggeber genehmigt.
    7. Sofern nicht schriftlich abweichend vereinbart, umfasst die vereinbarte Vergütung eine Korrekturschleife. Weitere Korrekturschleifen sind kostenpflichtig.
    8. Konzepte, Budgets und alle Dokumente welche dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden, werden, sofern nicht anders vereinbart, ausschließlich als PDF Datei versendet sodass der Inhalt vom Auftraggeber nicht abgeändert werden kann.
  4. Termine
    1. Frist- und Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. zu bestätigen. Friedreich bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten.
    2. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse entbinden Friedreich jedenfalls von der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber mit seinen zur Durchführung des Auftrages notwendigen Verpflichtungen (zum Beispiel Bereitstellung von Unterlagen oder Informationen), im Verzug ist. In diesem Fall wird der vereinbarte Termin zumindest im Ausmaß des Verzugs verschoben.
  5. Aufklärungspflicht des Auftraggebers / Vollständigkeitserklärung
    1. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Beratungsauftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.
    2. Der Auftraggeber wird Friedreich auch über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen – auch auf anderen Fachgebieten – umfassend informieren.
    3. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass Friedreich alle für die Erfüllung und Ausführung des Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Beratungsauftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Beraters bekannt werden.
    4. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter bereits vor Beginn der Tätigkeit von Friedreich von dieser informiert werden und Friedreich unterstützen und Auskünfte erteilen.
  6. Berichterstattung / Berichtspflicht
    1. Friedreich verpflichtet sich, über seine Arbeit, die seiner Mitarbeiter und gegebenenfalls auch die beauftragter Dritter dem Arbeitsfortschritt entsprechend dem Auftraggeber Bericht zu erstatten.
    2. Den Schlussbericht erhält der Auftraggeber in angemessener Zeit, d.h. zwei bis vier Wochen, je nach Art des Beratungsauftrages, nach Abschluss des Auftrages.
    3. Friedreich ist bei der Herstellung des vereinbarten Werkes weisungsfrei, handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung. Friedreich ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.
  7. Geheimhaltung / Datenschutz
    1. Friedreich verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihm zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die er über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des Auftraggebers erhält.
    2. Weiters verpflichtet sich Friedreich, über den gesamten Inhalt des Werkes sowie sämtliche Informationen und Umstände, die ihm im Zusammenhang mit der Erstellung des Werkes zugegangen sind, insbesondere auch über die Daten von Klienten des Auftraggebers, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.
    3. Friedreich ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen Gehilfen und Stellvertretern, denen er sich bedient, entbunden. Er hat die Schweigepflicht aber auf diese vollständig zu überbinden und haftet für deren Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung wie für einen eigenen Verstoß.
    4. Die Schweigepflicht reicht unbegrenzt auch über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus. Ausnahmen bestehen im Falle gesetzlich vorgesehener Aussageverpflichtungen.
    5. Friedreich ist berechtigt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Der Auftraggeber leistet Friedreich Gewähr, dass hierfür sämtliche erforderlichen Maßnahmen insbesondere jene im Sinne des Datenschutzgesetzes, wie etwa Zustimmungserklärungen der Betroffenen, getroffen worden sind.
  8. Nutzungsrechte / Schutz des geistigen Eigentums
    1. Sämtliche Nutzungsrechte an den Kreativleistungen verbleiben – sofern nicht schriftlich anders vereinbart wird – bei Friedreich. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, diese – in welcher Form auch immer – über den vereinbarten Leistungsumfang hinaus zu verwenden. Insbesondere ist der Auftraggeber zum Weiterverkauf und zur Weitergabe von Kreativleistungen von Friedreich nicht berechtigt.
    2. Der Verstoß des Auftraggebers gegen diese Bestimmungen berechtigt Friedreich zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche.
    3. Die Urheberrechte an den von Friedreich, seinen Mitarbeitern und beauftragten Dritten geschaffenen Werke (insbesondere Kostenvoranschläge, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) verbleiben bei Friedreich. Sie dürfen vom Auftraggeber während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der Auftraggeber ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne ausdrückliche Zustimmung von Friedreich zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung von Friedreich – insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten.
  9. Gewährleistung
    1. Die Leistungen von Friedreich sind vom Auftraggeber unverzüglich nach Ablieferung bzw. Fertigstellung zu untersuchen und sind hierbei festgestellte Mängel unverzüglich Friedreich schriftlich detailliert anzuzeigen.
    2. Die Gewährleistung von Friedreich beschränkt sich nach der Wahl des Auftraggebers auf Verbesserung, Nachtrag des Fehlenden, Austausch der mangelhaften Leistung gegen eine mängelfreie oder Wandlung.
    3. Dieser Anspruch des Auftraggebers erlischt nach sechs Monaten nach Erbringen der jeweiligen Leistung.
  10. Haftung / Versicherung
    1. Friedreich verpflichtet sich zur gewissenhaften Vorbereitung und sorgfältigen Auswahl und Überwachung der Leistungsträger nach den Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Unternehmers.
    2. Friedreich haftet dem Auftraggeber für Schäden – ausgenommen für Personenschäden – nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder krass grobe Fahrlässigkeit). Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf von Friedreich beigezogene Dritte zurückgehen.
    3. Schadenersatzansprüche des Aufraggebers können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.
    4. Der Auftraggeber hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden von Friedreich zurückzuführen ist.
    5. Soweit Friedreich im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung Schadenersatzansprüche gegen Dritte zustehen, tritt Friedreich derartige Ersatzansprüche auch an den Auftraggeber ab, sofern dieser die Abtretung derartiger künftiger Ansprüche annimmt. In einem solchen Fall stehen dem Auftraggeber gegen Friedreich keine weiteren Ansprüche zu. Der Kunde ist berechtigt, derartige Ansprüche auf eigene Kosten durchzusetzen.
    6. Friedreich bietet dem Auftraggeber an, für mögliche Veranstaltungen eine ausreichende Veranstaltungshaftpflichtversicherung abzuschließen. Die Kosten einer solchen Versicherung werden jedenfalls dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
  11. Honorar / Elektronische Rechnungslegung
    1. Alle Preise verstehen sich rein netto ohne Mehrwertsteuer.
    2. Die angegebenen Honorare beinhalten allgemeine Nebenkosten. Ein Tagessatz wird mit 8 Stunden berechnet.
    3. Zusätzliche Dienstleistungen wie Grafikleistungen, kostenpflichtige Verkostungen oder Produktbeispiele werden erst nach schriftlicher Bestätigung gesondert in Auftrag gegeben und in Rechnung gestellt.
    4. Friedreich behält sich das Recht vor, nicht stattfindende Termine, die vom Auftraggeber weniger als 24 Stunden vorher abgesagt wurden, zu verrechnen.
    5. Sofern nicht anders vereinbart, sind 50% des vereinbarten Honorars sind nach Auftragsbestätigung mit Rechnungslegung durch Friedreich fällig. Die restlichen 50% des Honorars sind nach Vollendung des vereinbarten Werkes mit Rechnungslegung durch Friedreich fällig.
    6. Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten (Reisekosten für Flüge ab 5 Stunden Flugzeit: Businessclass, für Bahnfahrten: 1. Klasse, Hotelübernachtung: 4-Sterne-Kategorie oder höher), etc. sind gegen Rechnungslegung von Friedreich vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen. Reisezeit gilt als Arbeitszeit und wird zu 50% des vereinbarten Stundensatzes zusätzlich verrechnet.
    7. Im Kostenvoranschlag nicht veranschlagte Leistungen, die auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden oder aber Mehraufwendungen, die bedingt sind durch unrichtige Angaben des Auftraggebers, durch unverschuldete Transportverzögerungen oder durch nicht termin- oder fachgerechte Vorleistungen Dritter, soweit sie nicht Erfüllungshilfen von Friedreich sind, werden dem Auftraggeber zusätzlich nach den aktuellen Vergütungssätzen von Friedreich in Rechnung gestellt.
    8. Bei Verträgen auf unbestimmte Zeit sowie bei Verträgen mit automatischer Verlängerung der Vertragsdauer ist Friedreich berechtigt, eine angemessene Preisanpassung unter Berücksichtigung von Faktoren wie Inflation, Verbraucher- und Erzeugerpreisindex, Kollektivvertragsabschlüssen, Währungsschwankungen sowie von ähnlichen, von Friedreich nicht beeinflussbaren, externen Faktoren vorzunehmen. Auch sonst ist Friedreich berechtigt, nach Vertragsabschluss eine angemessene Preisanpassung bei einzelnen Leistungen vorzunehmen, wenn sich die Kosten dieser Leistungen um mehr als 5% erhöhen, ohne dass dies von Friedreich beeinflussbar ist.
    9. Friedreich ist berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch Friedreich ausdrücklich einverstanden.
    10. Für die Abwicklung von Aufträgen mit Dritten, deren Kostenaufwand direkt an den Kunden weiterverrechnet wird, kann Friedreich eine „Handling Fee“ in Höhe von 10% auf den Nettobetrag erheben.
  12. Zahlung / Verzug / Eigentumsvorbehalt
    1. Friedreich ist berechtigt, jede einzelne Leistung sofort nach deren Erbringung in Rechnung zu stellen. Rechnungsbeträge sind, soweit nichts anderes vereinbart wird, mit Rechnungszugang innerhalb von 14 Tagen zur Zahlung fällig.
    2. Weiters ist Friedreich berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangen.
    3. Bei verspäteter Zahlung gelten Verzugszinsen in der Höhe von 10 Prozent p.a. als vereinbart.
    4. Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers kann Friedreich sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Auftraggeber abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.
    5. Abzüge jedweder Art sind ausgeschlossen.
    6. Alle Lieferungen und Leistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von Friedreich.
    7. Etwaige Überweisungsspesen für Überweisungen aus dem Ausland werden dem Auftraggeber zu Lasten gelegt.
  13. Dauer des Vertrages
    1. Dieser Vertrag endet grundsätzlich mit dem Abschluss des Projektes.
    2. Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen,
  • wenn ein Vertragspartner wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt oder
  • wenn ein Vertragspartner nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Zahlungsverzug gerät oder
  • wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Vertragspartners, über den kein Insolvenzverfahren eröffnet ist, bestehen und dieser auf Begehren von Friedreich weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung von Friedreich eine taugliche Sicherheit leistet und die schlechten Vermögensverhältnisse dem anderen Vertragspartner bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren.
  1. Stornobedingungen
    1. Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung von Friedreich, hat Friedreich den Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Tageshonorars ist das Honorar für jene Tagesanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Honorars für jene Leistungen, die Friedreich bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart.
    2. Bei schriftlicher Stornierung nach Auftragserteilung bis zur Hälfte der schriftlich vereinbarten Projektplanungsdauer: 50% des Honorars.
    3. Bei schriftlicher Stornierung nach Auftragserteilung ab der Hälfte der Projektplanungsdauer bis 14 Tage vor Ende der schriftlich vereinbarten Projektlaufzeit: 70% des Honorars.
    4. Bei schriftlicher Stornierung nach Auftragserteilung ab 14 Tage vor Ende der schriftlich vereinbarten Projektlaufzeit: 100% des Honorars.
    5. Bei von über Friedreich gebuchten Drittleistungen gelten die Stornobedingungen des jeweiligen Drittanbieters. Die Stornobedingungen der Drittanbieter unterliegen der Inhaltskontrolle von Friedreich. Etwaige Nichtigkeiten in AGB bzw. Stornobedingungen der Drittanbieter haben keinerlei Einfluss auf die Gültigkeit der AGB von Friedreich.
    6. Muss das Projekt aufgrund einer Gesundheitskrise, wie z. B. einer Pandemie (einschließlich der Covid-19-Krise), abgebrochen werden, werden die bis dahin erbrachten Leistungen aliquot abgerechnet.
  2. Schlussbestimmungen
    1. Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben im Vertrag gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich, allfällige Änderungen wechselseitig umgehend bekannt zu geben.
    2. Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nicht einvernehmlich geregelt werden können, vereinbaren die Vertragsparteien einvernehmlich zur außergerichtlichen Beilegung des Konfliktes eingetragene Mediatoren (ZivMediatG) mit dem Schwerpunkt Wirtschafts-Mediation aus der Liste des Justizministeriums beizuziehen. Sollte über die Auswahl der Wirtschafts-Mediatoren oder inhaltlich kein Einvernehmen hergestellt werden können, werden frühestens ein Monat ab Scheitern der Verhandlungen rechtliche Schritte eingeleitet.
    3. Im Falle einer nicht zustande gekommenen oder abgebrochenen Mediation, gilt in einem allfällig eingeleiteten Gerichtsverfahren österreichisches Recht. Sämtliche aufgrund einer vorherigen Mediation angelaufenen notwendigen Aufwendungen, insbesondere auch jene für einen beigezogenen Rechtsberater, können vereinbarungsgemäß in einem Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren als „vorprozessuale Kosten“ geltend gemacht werden.
  3. Gerichtsstand und Rechtswahl
    1. Es wird die Anwendung österreichischen Rechts vereinbart. Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung von Friedreich. Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist im bezirksgerichtlichen Verfahren das Bezirksgericht Wien Döbling bzw. im Gerichtshofverfahren das Landesgericht Wien zuständig.
    2. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausdrücklich ausgeschlossen.